Von Nachprämierung spricht man in folgenden Fällen:
- wenn abzusehen war, dass sich nach Einführung eines VV die zugrunde gelegten Ausgangsdaten zur Ersparnisberechnung ändern und deshalb eine Vorabprämie angewiesen wurde. Siehe auch Bewertung von VV
- wenn innerhalb der Schutzfrist ein ursprünglich abgelehnter VV doch noch eingeführt wird, und der Ideengeber seine volle Prämie abzüglich einer bereits angewiesenen Anerkennungsprämie erhält.